Kanalgebühren

I n f o r m a t i o n zum NÖ Kanalgesetz 1977

Grundsätzlich ist zwischen der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr und der Wasseranschlussabgabe zu unterscheiden. Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (= 1-malige Anschlussgebühr) und der Kanalbenützungsgebühr (=jährlich zu entrichten) ist von der Größe des Hauses und der Anzahl der angeschlossenen Geschosse abhängig.

Dies macht eine Erhebung vor Ort und eventuell eine Begehung erforderlich. Für die Einmündungsabgabe ist die bebaute Fläche (= diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird = Außenmaße) des Objektes und die Anzahl der an den Kanal angeschlossenen Geschosse maßgeblich. Terrassen und Balkone, sofern sie von vier raumbildenden Teilen (= Boden, Decke, 2 Wände) umfasst sind, zählen ebenso zur bebauten Fläche. Auch für angeschlossene Kellergeschosse muss die Einmündungsabgabe entrichtet werden. 

Berechnungsformel: 

Bebaute Fläche : 2

x angeschlossene Geschosse + 1

+ 15 % der unbebauten Fläche (von max. 500 m²)

Diese Fläche wird mit dem von Ihrer Gemeinde festgesetzten Einheitssatz multipliziert (+10% Ust). 


Für die Kanalbenützungsgebühr (jährlich) sind die Flächen (Außenmaße) der angeschlossenen Geschosse maßgeblich. Raumbildende Terrassen oder Balkone werden nicht mitgerechnet. Für angeschlossene Kellergeschosse (sofern diese nicht wohnlich, bzw. gewerblich genutzt werden) entfällt die Kanalbenützungsgebühr. 

Berechnungsformel: 

Summe der angeschlossenen Geschossflächen,

multipliziert mit dem von Ihrer Gemeinde festgesetzten Einheitssatz für Schmutzwasser,

ergibt die jährliche Kanalbenützungsgebühr.

Werden Regenwässer zusätzlich in den Kanal eingeleitet, kommt bei der Berechnung ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. 

Geschossfläche= die sich aus den äußersten Begrenzungen (Vollwärmeschutz, Eternit Holzverkleidung etc.) jedes Geschosses ergebende Fläche. 

Als Geschoss ist die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes zu betrachten. Daher zählen auch z.B. Wintergärten, oder nicht an den Kanal angeschlossene Räume wie Schlafzimmer, Vorraum, Stiegenhaus etc. zur Berechnungsfläche. Gebäudeteil= ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftl. Zwecke. Ist z.B. ein Raum nicht an den Kanal angeschlossen, nicht unterkellert und nicht überbaut, wird jedoch als Garage genutzt und ist er durchgängig vom Hauptgebäude getrennt (keine Tür zum Hauptgebäude) so handelt es sich um einen Gebäudeteil der, der Berechnungsfläche zur Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr und der Kanaleinmündungsabgabe nicht hinzuzurechnen ist. Eine Verbindungstür vom Gebäudeteil (z.B. Garage) zum restlichen Gebäude ist befreiungsschädlich.

Ergänzungsabgabe= Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann beispielsweise durch die Errichtung eines weiteren angeschlossenen Gebäudes auf der Liegenschaft oder durch horizontale oder vertikale Vergrößerung eines angeschlossenen Gebäudes bewirkt werden. Dabei ist es im Falle einer horizontalen Vergrößerung des Gebäudes nicht erforderlich, dass sich auch im betreffenden Teil des Zubaus ein Kanalanschluss befindet. 

Zuständig